Satzung des Deutschen Wellness Verbands
§ 1
NAME, SITZ, EINTRAGUNG, GESCHÄFTSJAHR
- Der Verein führt den Namen „Deutscher Wellness Verband e.V.“.
- Der Verband hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister Düsseldorf eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
ZWECK DES VERBANDES
- Der Zweck des Deutschen Wellness Verbandes ist es, die Gesundheit
und das Wohlbefinden der Bevölkerung im Sinne von Wellness auf
ganzheitlicher Grundlage zu erhalten und zu verbessern. Wellness
bezeichnet eine aktive Gesundheitsstrategie, die den einzelnen
unterstützt, sein Leben durch wissenschaftlich gesicherte Maßnahmen
gesund und produktiv zu gestalten und damit ein zufriedenes, von
chronischen Krankheiten weitgehend freies Leben zu führen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand erhält eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der
Vergütung beschließt der Verbandsrat. Darüber hinaus werden
Vorstandsmitgliedern Auslagen wie Fahrtkosten, Übernachtungskosten,
Spesen, etc., die im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehen,
erstattet.
§ 3
TÄTIGKEITEN
Der Deutsche Wellness Verband erfüllt seinen Zweck insbesondere durch:
a) Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Vereinen sowie staatlichen
oder nichtstaatlichen Organisationen, welche gleichen oder ähnlichen
Zielen dienen;
b) Förderung des Wellness-Bewusstseins in der Bevölkerung mit Hilfe
umfassender Öffentlichkeitsarbeit und der Vermittlung von Informationen,
z.B. durch Vorträge, Seminare und Beiträge in den Massenmedien;
c) Initiierung und Vermittlung von Einrichtungen und Programmen zur
Förderung der körperlichen und der psycho-sozialen Gesundheit;
d) Vermittlung von Ausbildern und Bildungseinrichtungen, die eine vom
Verband anerkannte Aus-, Fort- und Weiterbildung anbieten;
e) Vermittlung von Hilfe für die Konzeption und Realisierung von
Leistungen und Einrichtungen, die dem Wellness-Gedanken dienen;
f) Hilfe zu Koordination und Kooperation.
g) Erarbeitung von Richtlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen zur qualifizierten Umsetzung des Wellness-Konzeptes;
h) Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Behörden sowie
Versicherungsträgern bei der Entwicklung und Umsetzung neuer Strategien
der Gesundheitsvorsorge;
i) Förderung der wissenschaftlichen und anwendungsorientierten
Arbeiten auf dem Gebiet von Wellness und Gesundheitsförderung, unter
anderem durch Ausschreibung von Preisen und die Vergabe von Stipendien;
j) Bewertung und Zertifizierung von Wellness-Angeboten und Wellness-Anbietern;
k) Bekämpfung der missbräuchlichen Ausbeutung des Wellness-Gedankens
(Etikettenschwindel, vorgetäuschte Wirksamkeit usw.) im Sinne des
Verbraucherschutzes.
l) Weitere Tätigkeiten ergeben sich aus dem jeweils gültigen Leitbild des Verbandes.
§ 4
MITGLIEDSCHAFT
- Der Verband hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
- Alle Mitglieder haben das Recht, in Wellness-Fragen den Rat des
Verbandes einzuholen oder Anregungen zu geben. Fördermitglieder erhalten
darüber hinaus die Möglichkeit einer Selbstdarstellung auf der Website
des Verbandes. Weitere Rechte werden ihnen durch den Verbandsrat
zugebilligt. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Verbandstag, sie
bleiben ab der Verleihung durch den Verbandsrat bis zur Entscheidung des
Verbandstages gültig.
- Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag entsprechend der vom Verbandsrat zu verabschiedenden Beitragsordnung.
§ 5
ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verband.
- Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Der
Eintritt wird durch Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung
wirksam.
- Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6
AUSTRITT DER MITGLIEDER
- Die Mitglieder sind zum Austritt berechtigt.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
- Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform per Einschreiben, aber keiner Begründung.
§ 7
AUSSCHLUSS DER MITGLIEDER
- Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Mitgliedschaft durch Ausschluss beendet werden.
- Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
- Gegen den Beschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung
Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende
Wirkung.
- Über den Einspruch entscheidet der Verbandsrat.
§ 8
STREICHUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- Ein Mitglied scheidet durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verband aus.
- Die Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit mindestens einem
Jahresbeitrag länger als drei Monate ab Zugang einer Mahnung im
Rückstand ist. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar
zurückkommt.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des
Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden
muss.
§ 9
ORGANE
Die Organe des Verbandes sind:
a) der Vorstand;
b) der Verbandstag,
c) der Verbandsrat;
d) der Rechnungsprüfer und
e) der Beirat.
§ 10
DER VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus drei Personen, die durch den Verbandstag
für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden und die ihr Amt bis
zur Neu- bzw. Wiederwahl ausüben. Wählbar sind nur volljährige
Mitglieder des Verbandes.Für die Dauer des Amtes sind die Mitglieder des
Vorstandes beitragsfrei gestellt. In einer konstituierenden Sitzung
nach der Wahl der Vorstandsmitglieder wählen diese
- den Vorsitzenden;
- dessen Stellvertreter und
- den Schatzmeister/Controller.
- Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder durch den
stellvertretenden Vorsitzenden und den Controller gemeinschaftlich
vertreten.
- Falls der Verbandsrat es beschließt, sollen die nach Abs.2 gewählten
drei Mitglieder des Vorstandes zwei weitere Mitglieder des Vorstandes
berufen.
- Die Amtsdauer der so ernannten Vorstandsmitglieder richtet sich nach
der Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Vorstandes. Im Übrigen
gelten für die ernannten Mitglieder des Vorstandes dieselben
Bestimmungen wie für die gewählten.
- Der Vorstand gibt sich mit den Stimmen aller seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Kernvorstand. Sie
führen die laufenden Geschäfte des Verbandes in gemeinsamer
Verantwortung.
- Dem Schatzmeister/Controller obliegt die Verwaltung der Einnahmen
und der Ausgaben und des Verbandsvermögens; er prüft und genehmigt
Ausgaben, soweit dies in der Geschäftsordnung des Vorstandes vorgesehen
ist.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer laufenden Amtsperiode
aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen
kommissarischen Nachfolger zu ernennen, der bis zur Ab- oder Wiederwahl
durch den nächsten Verbandstag im Amt bleibt.
- Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen und
geleitet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Das Sitzungsergebnis ist in einem schriftlichen Beschlussprotokoll
festzuhalten.
- Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und
sein Stellvertreter teilnehmen. Die Teilnahme des
Schatzmeisters/Controllers ist stets möglich, aber nur erforderlich,
wenn über Tagesordnungspunkte Beschluss gefasst werden soll, die nach
der Geschäftsordnung des Vorstandes in seine Zuständigkeit fallen.
- Vorstandsbeschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich
oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit
einverstanden sind. Sie sind schriftlich festzuhalten.
§ 11
DER VERBANDSTAG
- Der Verbandstag ist die Mitgliederversammlung des Verbandes und damit dessen oberstes beschlussfassendes Organ.
- Für das Stimmrecht der Mitglieder im Verbandstag gilt:
a) Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.
b) Natürliche Personen haben eine Stimme, wenn sie volljährig sind.
Die Ausübung des Stimmrechts durch Stellvertreter ist nicht zulässig.
c) Bei Vereinen und Verbänden richtet sich die Zahl der Stimmen nach
deren Mitgliederzahl. Eine Mitgliederzahl bis zu 500 Mitgliedern
gewährt eine Stimme, darüber hinausgehende Mitgliederzahlen bis zu 999
Mitgliedern eine weitere. Bei einer größeren Mitgliederzahl ergeben sich
drei Stimmen.
- Das Stimmrecht wird durch das zuständige Vertretungsorgan oder durch
einen von diesem schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt.
- Das Stimmrecht ruht, wenn ein Mitglied im Zeitpunkt des
Verbandstages mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist; die
Möglichkeit des Ausschlusses gem. § 7 bleibt unbenommen.
- Der ordentliche Verbandstag findet alle zwei Jahre im ersten Quartal
statt. Die Einberufung des Verbandstages erfolgt durch den Vorsitzenden
des Vorstandes schriftlich oder per Email und mit einer Frist von
mindestens vier Wochen.
- Der Verbandstag hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Vorstandes sowie
der Rechnungsabschlüsse und eines wirtschaftlichen Ausblicks auf die
kommenden zwei Jahre;
b) Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsprüfers;
c) Entlastung und Neuwahl der Vorstandsmitglieder;
d) Bestellung des Rechnungsprüfers;
e) Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
f) Verabschiedung oder Änderungen der Fachbereichsordnung;
g) Satzungsänderungen;
h) Auflösung des Verbandes.
- Die Verbandstage werden durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder
bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet.
- Die Beschlüsse des Verbandstages werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Satzungsänderungen bedürfen jedoch der Zustimmung von 2/3, die
Auflösung des Verbandes 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Form
der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens die Hälfte der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Über den Verlauf und die Beschlüsse des Verbandstages ist ein
Protokoll zu fertigen, welches von dem durch den Vorsitzenden des
Vorstandes ernannten Protokollführer und vom Vorsitzenden des Vorstandes
zu unterzeichnen ist.
§ 12
DER VERBANDSRAT
- Der Verbandsrat besteht aus:
den Mitgliedern des Vorstandes,
den Fachgruppenleitern und
dem Vorsitzenden des Beirats.
- Der Verbandsrat beschließt über alle Angelegenheiten, die wegen
ihrer grundsätzlichen Bedeutung nicht der laufenden Geschäftsführung des
Vorstandes zuzuordnen sind, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des
Verbandstages fallen.
- Angelegenheiten dieser Art sind insbesondere:
die Genehmigung des jährlichen Verbandshaushaltes,
die Verabschiedung der vom Vorstand vorgeschlagenen Beitragsordnung,
die Verabschiedung der vom Vorstand vorgeschlagenen Höhe der Fachgruppenbeiträge,
die Beschlussfassung über die Höhe der Vorstandsvergütungen,
die Bestätigung der vom Vorstand berufenen Beiratsmitglieder.
- Der Verbandsrat wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich,
unter Angabe einer schriftlichen Tagesordnung und unter Beachtung einer
Einladungsfrist von vier Wochen durch den Vorsitzenden des Vorstandes
einberufen.
- Jedes anwesende Mitglied des Verbandsrates hat eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des
Vorstandes.
- Das Sitzungsergebnis ist zu protokollieren. Jedes Mitglied des Verbandsrates erhält eine Protokollabschrift.
§ 13
DER BEIRAT
- Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus
Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung. Er wird vom Vorstand
berufen und vom Verbandsrat bestätigt. Die Berufung durch den Vorstand
wird sofort wirk¬sam, verliert jedoch ihre Gültigkeit, wenn der
Verbandsrat die Zustimmung versagt.
- Mit der Annahme der Berufung und für die Dauer der Bestellung
erwirbt die berufene Person eine beitragsfreie Mitgliedschaft im
Verband.
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Verband sachverständig zu beraten und zu unterstützen.
- In einer konstituierenden Sitzung, die vom Vorstand einberufen und
geleitet wird, wählen die Mitglieder des Beirats einen Vorsitzenden und
einen Stellver¬treter.
§ 14
DER RECHNUNGSPRÜFER
- Der Rechnungsprüfer muss Mitglied des Verbandes sein. Er hat die
Ordnungsmäßigkeit der Belege, der Buchführung und der Kassenführung und
unter besonderer Beachtung der Gemeinnützigkeit sachlich und rechnerisch
zu prüfen. Er bestätigt die Prüfung durch seine Unterschrift und
erstattet dem Verbandstag einen Bericht.
- Ab der Wahl durch den Verbandstag und der Annahme des Amtes wird die
Mitgliedschaft des Rechnungsprüfers für die Dauer seines Amtes
beitragsfrei gestellt.
§ 15
FACHGRUPPEN
- Der Verband kann seinen Mitgliedern die Zugehörigkeit zu
verbandsinternen Fachgruppen anbieten. Fachgruppen fördern die aktive
Zusammenarbeit der Mitglieder mit bestimmten Interessenschwerpunkten
unter sachkundiger Betreuung durch jeweils einen Fachgruppenleiter bzw.
eine Fachgruppenleiterin. Zu den Aktivitäten der Fachgruppen gehören
unter anderem Treffen der Fachgruppenmitglieder und relevante
Mitteilungen durch die Fachgruppenleiter.
- Die Einrichtung und Definition der Fachgruppen obliegt dem Vorstand,
ebenso die Berufung und Abberufung der Fachgruppenleiter/innen.
- Die Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe ist in der Regel an eine
jährliche Beitragszahlung gebunden, die zusätzlich zum jährlichen
Mitgliedsbeitrag erhoben wird. Die Höhe der jeweiligen
Fachgruppenbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und vom Verbandsrat
verabschiedet. Sie ist Bestandteil der Beitragsordnung. Die jeweiligen
Beiträge dienen der Finanzierung von fachgruppenspezifischen Leistungen,
unter anderem der Honorierung der Fachgruppenleiter. Die
fachgruppenspezifischen Leistungen werden zwischen Vorstand und
Fachgruppenleitern vereinbart.
- Fachgruppen können vom Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres
geschlossen werden, wenn seitens der Mitglieder kein hinreichendes
Interesse mehr an deren weiterer Existenz besteht. Andererseits können
Fachgruppen auch bei geringem Mitgliederinteresse fortbestehen, wenn der
Vorstand deren Existenz als wichtig im Sinne des Verbandszwecks
beurteilt.
§ 16
VERBANDSGERICHT
- Alle etwaigen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verband
(auch solche, welche das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft
oder die Tätigkeit als Organ betreffen) werden durch das Verbandsgericht
entschieden.
- Das Verbandsgericht ist Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung.
- Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen. Jede Partei benennt
einen Schiedsrichter. Die beiden so benannten Schiedsrichter wählen
einen Vorsitzenden, welcher die Befähigung zum Richteramt haben muss.
- Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens trägt die unterliegende Partei.
- Im Übrigen gelten die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozessordnung.
§ 17
AUFLÖSUNG
- Ein Antrag auf Auflösung des Verbandes durch den Verbandstag muss
auf der Tagesordnung ausdrücklich erwähnt sein und kann nicht als
Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Universität Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
[letzte Änderung: 22.8.2010]