Vorsicht Wellness-Lehrgang!

Viele Bildungsangebote im Wellnessbereich erfüllen nicht einmal Mindeststandard.

Die Kommission Wellnessberufe beim Deutschen Wellness Verband e.V. hat klare Anforderungen definiert, die Bildungsanbieter mit ihren Kursen, Lehr- und Studiengängen erfüllen sollen. Um ein Qualitätsssiegel des Deutschen Wellness Verbandes e.V. zu erhalten, müssen übrigens alle hier aufgeführten Mindestkriterien erfüllt sein.

Qualitätsstandards für Wellness-Bildungsangebote

  1. Ganzheitliche Lernziele unter Berücksichtigung von Fach-, Methoden-, Sozial- und Persönlichkeitskompetenzen.
  2. Die Lerninhalte, zumindest die Anwendungsbeispiele, sollen aus dem Spektrum der Wellnessthemen stammen, dem Stand der Erkenntnisse im Wellnessbereich entsprechen und einen Bezug zum echten Wellnesskonzept aufweisen.
  3. Angemessene Mischung didaktischer Methoden.
  4. Erfolgskontrolle (Abschlussprüfung) mit Dokumentation und Zertifizierung.
  5. Transparente und korrekte Bezeichnung der Angebote, Dozierenden und Zertifikate, aktive Aufklärung über Qualität und Anerkennung von Abschlüssen und Zertifikaten.
  6. Nachgewiesene Fachkompetenzen der Dozierenden.
  7. Zulassung der Teilnehmenden zu den Qualifizierungsangeboten auf der Basis von systematischen Auswahlverfahren.
  8. Ordnungsgemäße Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen.
  9. Schriftliches Curriculum mit Stundenplan.
  10. Systematische Evaluation der fachlichen und didaktischen Qualität der Angebote.

Die Qualitätsstandards im Einzelnen:


1. Ganzheitliche Lernziele

Das ganzheitliche Lernen stellt heute in der Berufspädagogik den Standard dar. Insbesondere im Wellnessbereich, wo mit Menschen gearbeitet wird, ist die ganzheitliche Orientierung unerlässlich. Dabei gelten folgende Definitionen:

  • Fachkompetenzen sind die kognitiven und motorischen Fertigkeiten in einem bestimmten Fachgebiet, beispielsweise theoretische Kenntnisse über die Wirkung von Bewegung auf den Organismus oder die motorische Beherrschung einer bestimmten Massagetechnik.
  • Methodenkompetenzen umfassen die grundlegende Denk-, Handlungs- und Lernfähigkeit innerhalb des Fachgebiets, insbesondere Analysefähigkeit, Flexibilität, zielorientiertes Handeln, Lern- und Arbeitstechniken sowie Reflexivität.
  • Sozialkompetenzen stehen für Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, insbesondere Empathie, soziale Sensibilität, verbale und nonverbale Kommunikationsfähigkeit, Kundenorientierung, Teamfähigkeit und Führungskompetenzen.
  • Persönlichkeitskompetenzen beinhalten die Fähigkeit, an Werten orientiert selbständig, motiviert und verantwortlich zu handeln.

Qualifizierungsangebote im Wellnessbereich sollen alle vier Dimensionen des ganzheitlichen Lernens in angemessenem Umfang umfassen.


2. Lerninhalte aus dem Wellnessbereich

Die Lerninhalte, zumindest aber die Anwendungsbeispiele, sollen aus dem Spektrum der Wellnessthemen stammen. Beispielsweise mag ein Qualifizierungsbaustein "medizinische Grundlagen" heißen. Dann sollen zumindest die Anwendungsbeispiele aus dem Spektrum der Wellnessthemen stammen.

Die Lerninhalte sollen darüber hinaus dem Stand der Erkenntnisse im Wellnessbereich entsprechen, wie er sich beispielsweise in der aktuellen Literatur oder in den periodischen Internetpublikationen des Deutschen Wellness Verbandes niederschlägt. Veraltete Lerninhalte sind genauso inakzeptabel wie Lerninhalte, die nicht dem Stand der Erkenntnisse entsprechen (die beispielsweise durch empirische Forschungsergebnisse widerlegt sind oder auch "esoterische" Lerninhalte, die keine empirische Fundierung aufweisen). Wenn esoterische oder spirituell begründete Lerninhalte vermittelt werden, die aufgrund von Glauben, Entspannung, Meditation etc. positive Wellnesseffekte aufweisen können, sollte auf die umstrittene empirische Fundierung hingewiesen werden.

Die Lerninhalte sollen ferner einen Bezug zum echten Wellnesskonzept aufweisen. Nicht akzeptabel sind beispielsweise Lerninhalte, die einer asketischen oder einer extrem leistungsorientierten Philosophie entstammen, bei der der Aspekt des Wohlbefindens zu kurz kommt. Ebensowenig sind "hedonistische" Lerninhalte akzeptabel, bei denen nachweislich gesundheitsschädigendes Verhalten propagiert wird.


3. Angemessene Mischung didaktischer Methoden

Die didaktischen Methoden sollen den Lernzielen angemessen sein. Ganzheitliche Lernziele erfordern in aller Regel eine Mischung verschiedener didaktischer Methoden, zu denen die neben der Wissensvermittlung (z.B. durch Lehrvortrag, Literaturstudium) auch handlungsorientierte Methoden und die praktische Übung und Anwendung gehören. Die Anteil praktischer Übungen sollte in der Regel mindestens ein Drittel der Gesamtlernzeit betragen.


4. Erfolgskontrolle (Abschlussprüfung) mit Dokumentation und Zertifizierung

Jede Qualifizierungsmaßnahme – auch Ein-Tages-Seminare – soll eine Kontrolle des Lernerfolgs beinhalten.

Mindestanforderungen an ordnungsgemäße Lernerfolgskontrollen:

  • Sollen in der Bildungsmaßnahme praktische Kompetenzen in wesentlichem Umfang erworben werden, so soll eine Lernerfolgskontrolle in Form praktischer Übungen stattfinden.
  • Sollen in der Bildungsmaßnahme theoretische Kompetenzen in wesentlichem Umfang erworben werden (z.B. Fachwissen), so soll eine Lernerfolgskontrolle durch mündliche Prüfung, Klausur oder Facharbeit stattfinden.
  • Der Umfang der Lernerfolgskontrolle soll dem vermittelten Lernstoff entsprechen.
  • Die Lernerfolgskontrolle ist in angemessener Form zu dokumentieren (z.B. Prüfungsprotokoll). Die Dokumentation soll den Teilnehmern auf Verlangen zugänglich gemacht werden.

Anforderungen an die Zertifizierung der Teilnehmenden

a. Allgemeines
Ein Teilnahmezertifikat muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name des Teilnehmenden, Geburtsdatum
  • Bezeichnung der Bildungsmaßnahme und ggf. des zu führenden Titels
  • Veranstalter der Bildungsmaßnahme und Anschrift und Logo
  • Bezeichnung des der Bildungsmaßnahme zugrundeliegenden Curriculums, Lehrplans etc. mit Datumsangabe (z.B. "gemäß Lehrplan vom 1.1.2000"); die wesentlichen Inhalte des Curriculums sind mit einem Beiblatt dem Zertifikat beizufügen
  • Zeitraum der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme
  • Umfang des Lehrstoffs (einschließlich ggf. anerkannter Vorleistungen) in akademischen Stunden (à 45 min)
  • Didaktischer Leitung (vollständiger Name) der Bildungsmaßnahme, nach Möglichkeit mit Titel(n) und Funktionsbezeichnung, Unterschrift mit Ort und Datum

b. Teilnahmezertifikate (nur für Präsenzmaßnahmen, nicht für Fernkurse)
Teilnahmezertifikate dokumentieren lediglich, dass die teilnehmende Person aktiv an der Maßnahme teilgenommen hat. Ein Teilnahmezertifikat sagt nichts über den Lernerfolg aus. Ein Teilnahmezertifkat weist folgende Formulierung auf:
(Name) hat vom (Anfangsdatum) bis (Enddatum) an (Bezeichnung der Maßnahme) des/der (Bezeichnung des Veranstalters) gemäß (Bezeichnung des Curriculums) mit einem Umfang von (Stunden) akademischen Stunden teilgenommen. (Name des didaktischen Leiters, ggf. Funktionsbezeichnung, Ort, Datum, Unterschrift)
Weitere qualifizierende Zusätze sind nicht zulässig.
Die Ausstellung eines Teilnahmezertifikats setzt voraus,

  • dass die Maßnahme ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,
  • dass die teilnehmende Person zu mindestens 75% der Unterrichtszeit persönlich anwesend war,
  • dass die teilnehmende Person aktiv teilgenommen hat, d.h. beispielsweise praktische Übungen ausgeführt oder sich an Diskussionen beteiligt hat.

c. Erfolgszertifikate
Erfolgszertifikate dokumentieren, dass Teilnehmende den im Lehrplan vorgesehenen Lernerfolg erzielt haben. Sie setzen voraus, dass eine Lernerfolgskontrolle stattgefunden hat und die Teilnehmenden die erforderlichen Mindestleistungen erbracht haben. Erfolgszertifikate weisen folgende Formulierung auf:

(Name) hat vom (Anfangsdatum) bis (Enddatum) an (Bezeichnung der Maßnahme) des/der (Bezeichnung des Veranstalters) gemäß (Bezeichnung des Curriculums) mit einem Umfang von (Stunden) akademischen Stunden mit Erfolg teilgenommen. (Name des didaktischen Leiters, ggf. Funktionsbezeichnung, Ort, Datum, Unterschrift)

Die Worte "mit Erfolg" sollen typographisch oder anderweitig hervorgehoben sein. Weitere qualifizierende Zusätze (z.B. "mit großem Erfolg") sind nicht zulässig.

Die Ausstellung eines Erfolgszertifikats setzt voraus, dass eine systematische Lernerfolgskontrolle stattgefunden hat, deren Form im Lehrplan geregelt ist und die den Mindestanforderungen an ordnungsgemäße Lernerfolgskontrollen zu entsprechen hat.

d. Qualifizierte Erfolgszertifikate
Qualifizierte Erfolgszertifikate dokumentieren das Ausmaß, in dem der Lernerfolg erzielt worden ist. Die Qualifikation kann sich sowohl auf Teilleistungen in einzelnen Lernbereichen bzw. bei Teil- oder Zwischenprüfungen als auch auf die Gesamtleistung der Bildungsmaßnahme beziehen. Die Qualifikation der Teilleistungen erfolgt in Form folgender Bewertungensehr gut (0,7 - 1,0 – 1,3, je nach Tendenz)

  • gut (1,7 – 2,0 – 2,3, je nach Tendenz)
  • befriedigend (2,7 – 3,0 – 3,3, je nach Tendenz)
  • ausreichend (3,7 – 4,0 – 4,3, je nach Tendenz)
  • nicht ausreichend (5,0)

Wird eine Gesamtleistung ausgewiesen, ist zusätzlich die Bewertung "mit Auszeichnung" zulässig, wenn die Durchschnittsbewertung bei 1,0 oder besser liegt. Andere qualifizierende Zusätze sind nicht zulässig. Die Formulierung qualifizierter Teilnahmezertifikate lautet wie folgt:

(Name) hat vom (Anfangsdatum) bis (Enddatum) an (Bezeichnung der Maßnahme) des/der (Bezeichnung des Veranstalters) gemäß (Bezeichnung des Curriculums) mit einem Umfang von (Stunden) akademischen Stunden mit (Adjektiv und Notenziffer) Erfolg teilgenommen. (Name des didaktischen Leiters, ggf. Funktionsbezeichnung, Ort, Datum, Unterschrift)

Die Bewertung soll sowohl in Worten als auch numerisch erfolgen. Setzt sich die Gesamtleistung aus mehreren Teilleistungen zusammen, so sollen die Teilleistungen (Art und/oder Form der Lernerfolgskontrolle und/oder Lehrgebiet) mit den jeweiligen Einzelbewertungen zusätzlich ausgewiesen werden.

Die Ausstellung eines qualifizierten Erfolgszertifikats setzt voraus, dass eine systematische Lernerfolgskontrolle stattgefunden hat, deren Form im Lehrplan geregelt ist und die den Mindestanforderungen an ordnungsgemäße Lernerfolgskontrollen zu entsprechen hat.


5. Transparenz, korrekte Bezeichnungen, aktive Aufklärung

Jedes einzelne Qualifizierungsangebot ist korrekt zu bezeichnen. Dozenten dürfen nur genannt werden, wenn sie an den Qualifizierungsmaßnahmen persönlich mitwirken. Bei Zertifikaten ist genau anzugeben, wer das Zertifikat ausgegeben hat, wann das Zertifikat ausgegeben worden ist, welche Bedeutung das Zertifikat hat und worauf sich das Zertifikat erstreckt. Missverständnisse über den Geltungsbereich von Zertifikaten müssen ausgeschlossen sein. Die Interessenten müssen aktiv aufgeklärt werden, welche Qualität die Abschlüsse aufweisen und welche Institutionen die Abschlüsse anerkennen.

6. Nachgewiesene Fachkompetenz der Dozierenden

Die Dozierenden sollen über Fachkompetenzen verfügen, die ihrem jeweiligen Lehrgebiet entsprechen. Diese Fachkompetenzen sollen – je nach Lehrgebiet – nachgewiesen werden:

  • durch erworbene Bildungsabschlüsse der Dozierenden (beispielsweise einschlägiger Hochschulabschluss),
  • durch einschlägige Referenzen (Veröffentlichungen, Vorträge etc.),
  • durch einschlägige Praxis (Nachweise durch Arbeitszeugnisse oder, zum Beispiel bei Selbständigen, durch Referenzen).


7. Teilnehmezulassung auf Basis systematischer Auswahlverfahren

Zu jeder Bildungsmaßnahme sollen die Eingangsvoraussetzungen spezifiziert werden, und es soll bei allen Interessenten überprüft werden, inwieweit diese Eingangsvoraussetzungen vorliegen. Interessenten, die die Eingangsvoraussetzungen nicht erfüllen, sollen nicht an der Maßnahme teilnehmen.

Stattdessen sollen die Eingangsvoraussetzungen (bereits erworbene Bildungsabschlüsse, Berufspraxis etc.) der Interessenten systematisch erfasst werden. Aufgrund dieser Erfassung soll eine Einstufung und Zuordnung zu geeigneten Qualifizierungsangeboten stattfinden.


8. Ordnungsgemäße Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme

Zur ordnungsgemäßen Durchführung gehört insbesondere
dass Bildungsveranstaltungen auch tatsächlich in der Form und in dem Umfang stattfinden, wie es im Curriculum festgelegt ist,

  • dass die im Lehrplan vorgesehenen Veranstaltungszeiten eingehalten werden,
  • dass die Bildungsveranstaltungen auch tatsächlich von den benannten Dozierenden durchgeführt werden,
  • dass die Räumlichkeiten geeignet (d.h. groß genug, ausreichend belichtet und belüftet, gut temperiert, gepflegt, sauber, ruhig) sind und eine gute Lernatmosphäre bieten,
  • dass angemessene didaktische Hilfsmittel, Einrichtungen und Materialien vorhanden sind und eingesetzt werden,
  • dass Lernerfolgskontrollen korrekt durchgeführt werden.


9. Schriftliches Curriculum mit Stundenplan

Jede Bildungsmaßnahme benötigt ein schriftliches Curriculum, das mindestens folgende Informationen enthält:

  • Lerninhalte mit Spezifikation des Umfangs in akademischen Stunden,
  • didaktische Methoden,
  • Lernerfolgskontrolle,
  • Qualifikation der Dozierenden.


10. Systematische Evaluation der fachlichen und didaktischen Qualität

Jede Qualifizierungsmaßnahme soll vom Veranstalter oder einem unabhängigen Dritten systematisch evaluiert werden. Die Evaluation hat mindestens die fachliche Qualität und die didaktische Qualität zu erfassen. Die Evaluation hat allgemein anerkannte Methoden der empirischen Sozialforschung (z.B. schriftliche Teilnehmerbefragung, mündliches Einzelinterview, systematische Beobachtung) zu verwenden. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.


Wellness-Berater (IHK)

Die Stiftung Warentest hat ein Sonderheft mit Weiterbildungstests im Wellnessbereich veröffentlicht (dies ist leider vergriffen). Unter anderem wurden Schulen und Institute geprüft, die den Lehrgang und Abschluss "Wellness-Berater (IHK)" anbieten, mit teils schlechten Erfahrungen und Bewertungen. Der Deutsche Wellness Verband rät grundsätzlich von diesem Lehrgang ab.

 

 


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